Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Alumni der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen e.V.". Als "Alumni" werden Absolventen und Absolventinnen einer Hochschule bezeichnet. 
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Namen "Alumni der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen e.V." [Anmerkung: Eingetragen beim Amtsgericht Essen, Vereinsregister Nr. 4038] 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Beziehungen zwischen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen und seinen Absolventen sowie der Absolventen zueinander. Insbesondere soll hierdurch 
    •    die praxisnahe, leistungsorientierte wissenschaftliche Ausbildung gefördert,  

    •    der Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis intensiviert und  

    •    die persönliche und berufliche Entwicklung der Absolventen unterstützt werden.


§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
[Anmerkung: Die Gemeinnützigkeit ist vom Finanzamt Essen-Süd mit Schreiben vom 14.04.1999 unter der Steuernummer 112-0116-3029 bescheinigt worden. Mitgliedsbeiträge sind nach § 10b EStG, § 9 I Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG wie Spenden abziehbar.] 

 

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.

 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet 
    •    mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.  

    •    durch schriftliche (Brief, E-Mail) Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. 

    •    durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.  

    •    durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.  

(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes können nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Als Ehrenmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich in besonderer Art und Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben. 

 

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 
    •    der Vorstand  

    •    die Mitgliederversammlung  

    •    Außerdem kann auf Beschluss des Vorstandes ein Beirat eingerichtet werden.  


 

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, darunter der 1. Vorsitzende und der Kassenwart. Ab drei Personen im Vorstand ist auch die Rolle des 2. Vorsitzenden zu besetzen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands kann entsprechend der Art und des Umfangs der Tätigkeit angemessen vergütet werden. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit Ersatz ihrer Auslagen. 

 

§ 8 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder Telefonkonferenzen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Beschlüsse während einer Telefonkonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung im schriftlichen Verfahren. Der Vorstand muss innerhalb eines Kalenderjahres mindestens einmal beschlussfähig in einer Sitzung zusammenkommen. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom von einem Mitglied des Vorstands, in der Regel die oder der Vorsitzende oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen.
(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    •    Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,  

    •    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,  

    •    Wahl des Vorstands,  

    •    Wahl der Kassenprüfer,  

    •    Wahl des Beirats,  

    •    Ernennung von Ehrenmitgliedern,  

    •    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,  

    •    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,  

    •    Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
    •    Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstands sind, beschlussfähig. Kann die Beschlussfähigkeit nach Satz 1 nicht festgestellt werden, lädt der Vorstand zu einer neuen Mitgliederversammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Einfache Mehrheit bedeutet, dass nur die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen für das Abstimmungsergebnis maßgeblich sind. Stimmenthaltungen werden weder als Ja-, noch als Nein-Stimme gewertet. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Auf Antrag kann eine geheime Wahl stattfinden. Über diesen Antrag wird per einfacher Mehrheit entschieden. 

(5) Mitglieder, die mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

 

§ 10 Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
(3) Dem Beirat fällt die Aufgabe zu, den Vorstand in Angelegenheiten, die für die Zwecke des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu beraten. Der Vorstand stellt dem Beirat alle vier Monate die Situation des Vereins dar. 

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils im Februar eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Da das Lastschrifteinzugsverfahren eine Kreditierung der Mitgliedsbeiträge durch ein Kreditinstitut voraussetzt, ist der Vorstand ermächtigt, Kreditverhandlungen mit einem Kreditinstitut zu o.g. Zweck aufzunehmen und abzuschließen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Studentenhilfe zu verwenden hat.